Planerstellung und Einreichung.

In Wien kann für bestimmte Bauvorhaben eine Bauanzeige nach § 62 BO für Wien genügen. Ob das Verfahren anwendbar ist, wird anhand des genehmigten Bestands und der geplanten Änderung objektbezogen geprüft.

Typische Fälle

  • Bestimmte Änderungen im Inneren des Gebäudes
  • Loggienverglasungen
  • Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen
  • Austausch von Fenstern und Fenstertüren an vor 1945 errichteten Gebäuden

Ausnahmen und weitere Bewilligungspflichten können sich insbesondere bei Umbauten, Wohnungsumwidmungen, Stellplatzverpflichtungen oder Eingriffen in tragende Bauteile ergeben.

Erforderliche Leistungen nach Projekt

  • Planeinsicht bei der Behörde und Konsensermittlung
  • Bestandsaufnahme und Ausmessen vor Ort
  • Erstellung des Einreichplans
  • Gutachten über statische Geringfügigkeit
  • Ingenieursbefund bei Eingriffen in tragende Bauteile
  • Nachweise über ausreichenden Wärme- und Schallschutz
  • Vorbesprechung, Einreichunterlagen und Einreichung
Keine starren EinzelpreiseNach Sichtung von Bestand, Konsensunterlagen und Projektumfang erhalten Sie ein transparentes objektbezogenes Angebot. Behördengebühren und externe Fachgutachten werden gesondert ausgewiesen.

Ihre Bauanzeige vorbereiten

Unsere Ratgeber erläutern die Abgrenzung zur Baubewilligung, die Unterlagen und den Ablauf bei der MA 37 und die Faktoren für ein nachvollziehbares Angebot.